Verhalten im Schadenfall: Was muss beachtet werden?

Für Steuerberater ist es eines der denkbar schlechtesten Szenarien: Einer ihrer Mandanten unterstellt ihnen einen Fehler in der Beratung und fordert Schadensersatz. Trotz sorgfältiger und genauer Arbeitsweise kann auch einem Steuerberater ein Fehler unterlaufen, der meist die Forderung einer hohen Geldsumme zur Folge hat. Ein Steuerberater trägt die Verantwortung für die Steuerangelegenheiten seiner Mandanten – und braucht eine passende Absicherung, um seine eigene Existenz vor einem Beratungsfehler zu schützen.

In Deutschland ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater verpflichtend. Diese übernimmt im Leistungsfall die Prüfung und Abwicklung des Schadens. Was muss der Steuerberater selbst im Fall eines Beratungsfehlers beachten? Das erfahren Sie hier.

Sachverhalt gegenüber der Versicherung anzeigen

Sobald ein Steuerberater einen Beratungsfehler feststellt oder sein Mandant ihm – egal, ob begründet oder unbegründet – einen Fehler unterstellt, sollte die Berufshaftpflichtversicherung umgehend über den genauen Sachverhalt informiert werden. Diese Meldung sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen, dringende Fragen können in den meisten Fällen telefonisch vorab mit der jeweiligen Versicherung abgeklärt werden.

Bei einigen Versicherungen gibt es eine Frist für das Melden von Beratungsfehlern. Die Länge dieser Frist kann sich abhängig vom Anbieter unterscheiden und kann in den Vertragsbedingungen eingesehen werden. Um das Überschreiten der Frist zu vermeiden, sollten betroffene Steuerberater den Sachverhalt umgehend nach Feststellung an die Versicherung melden. Meist gibt es hierfür kein vorgefertigtes Formular, da die Sachverhalte in der Regel zu komplex sind, als dass sie von standardisierten Fragebögen erfasst werden könnten. Es ist wichtig, den Sachverhalt so genau wie möglich darzustellen.

Umfang der Schadenanzeige

Die Berufshaftpflichtversicherung kann den versicherten Steuerberater nur dann gut vertreten, wenn sie alle notwendigen Informationen über den genauen Sachverhalt erhält. Fehlen entscheidende Informationen, kann die Versicherung sich kein umfassendes Bild der Situation machen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Informationen die Versicherung letztendlich benötigt, kann ein kurzes Telefonat vor Anzeige des Schadenfalls hilfreich sein. Ihre Versicherung berät Sie und gibt Auskunft darüber, wie umfangreich die Schadenanzeige ausfallen sollte und welche Zusammenhänge Sie unbedingt einbringen müssen.

Schaden geht vor Gericht

Sollte es nach der Schadenanzeige zu entscheidenden Veränderungen im Prozess kommen, muss die Versicherung auch über diese Entwicklungen umgehend informiert werden. Geht ein Mandant gerichtlich in Form eines Mahnbescheids, einer Klage, einer Streitverkündung oder eines Prozesskostenhilfegesuchs gegen seinen Steuerberater vor, ist das eine Entwicklung, über die die Berufshaftpflichtversicherung schleunigst informiert werden muss. Auch bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung, der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder eines Arrests sollte der Steuerberater seine Berufshaftpflichtversicherung über diese Entwicklung in Kenntnis setzen.

Startet der Mandant ein Gerichtsverfahren, werden automatisch verschiedene Fristen in Gang gesetzt, an die sich die Berufshaftpflichtversicherung als anwaltliche Vertretung unbedingt halten muss. Deshalb sollten neue Entwicklungen immer gemeldet werden – auch wenn der eigentliche Schaden bereits vor einer Weile an die Versicherung gemeldet wurde.

Anwaltliche Vertretung vor Gericht

Geht der Schadenfall vor Gericht, vertritt die Berufshaftpflichtversicherung den versicherten Steuerberater bei Gerichtsprozessen und übernimmt mögliche anfallende Kosten. Hier zeigt sich wieder, wie wichtig es ist, die Schadenanzeige möglichst umfangreich und detailliert an die Versicherung zu übermitteln: Je mehr Informationen die Versicherung hat, desto besser kann der gesamte Sachverhalt überblickt und der Steuerberater vor Gericht vertreten werden.

Annahme eines Vergleichs oder Verjährungsverzicht

Steuerberater sollten Ansprüche des Mandanten, Zustimmungen oder Verjährungsverzichte nicht ohne vorherige Absprache mit der Berufshaftpflichtversicherung annehmen. Das Vorgehen des Steuerberaters sollte eng mit der Berufshaftpflichtversicherung abgestimmt werden.

Sollte ein Steuerberater einem Vergleich mit dem Anspruchsteller eingehen oder Ansprüche anerkennen, ohne Rücksprache mit der Berufshaftpflichtversicherung gehalten zu haben, muss die Haftpflichtversicherung nur insoweit haften, wie der Haftpflichtanspruch nachweislich auch ohne etwaige Vergleiche oder Ansprüche bestanden hätte.

Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten

In jedem Fall sollten Steuerberater darauf achten, grob fahrlässige Verstöße gegen die vertraglichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten zu vermeiden. Macht ein Steuerberater gegenüber der Versicherung wissentlich falsche Angaben, können die Leistungen gekürzt werden. In besonders schweren Fällen kann die Leistung auch komplett gestrichen werden. Die Schwere der Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht ist entscheidend für die Bewertung und die Reaktion der Versicherung.

Einleitung von Strafverfahren

Auch wenn sich die Berufshaftpflichtversicherungen nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen beschäftigen, sollten Steuerberater die Einleitung etwaiger Strafverfahren an die Berufshaftpflichtversicherung melden, da diese Vorboten von Haftpflichtansprüchen sein können.