Gesellschaftsformen für Steuerberater: Informationen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
Zum Zwecke der gemeinschaftlichen Berufsausübung können sich Steuerberater zu verschiedenen Gesellschaftsformen zusammenschließen. Erfüllt die gewählte Gesellschaftsform zudem bestimmte Kriterien, wie beispielsweise die verantwortliche Führung, wird diese von der Steuerberaterkammer als Steuerberatergesellschaft anerkannt.
Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaftsform ist jedoch nicht nur unter Steuerberatern möglich. Ebenso können sich diese mit Vertretern einiger anderer Berufsgruppen zusammenschließen. Hierzu gehören Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechts- und Patentanwälte.
Wahl der Gesellschaftsform hat Auswirkungen auf die haftungsrechtlichen Grundlagen
Durch den Zusammenschluss zu einer konkreten Gesellschaftsform werden nicht nur innerbetriebliche Organisation und Strukturen bestimmt. Vielmehr wird mit der Wahl der Rechtsform auch festgelegt, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen in Folge eines Schadensersatzanspruches greifen.
Einen Überblick zu den haftungrechtlichen Grundsätzen gibt es zu folgenden Gesellschaftsformen: