Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen

Eine sehr verbreitete Form des beruflichen Zusammenschlusses stellt unter Steuerberatern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) dar. Konkret handelt es sich hierbei um eine Vereinigung aus zwei oder mehr Gesellschaftern. In einem Gesellschaftsvertrag werden der gemeinsame Zweck und die Mittel, um diesen zu erreichen, festgelegt. Allerdings unterliegt der Vertrag selbst keinerlei Formvorschriften. Wird eine GbR zusätzlich in das Handelsregister eingetragen, wird diese als Offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) bezeichnet.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich zum Einen aus mehreren Steuerberatern zusammensetzen. Zum Anderen ist es möglich, eine interprofessionelle Sozietät einzugehen. Dieser Fall tritt ein, wenn sich Steuerberater mit Vertretern anderer Berufsgruppen zusammenschließen. Primär handelt es sich dabei um Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer.

Haftung durch Gesellschaft und Gesellschafter

Kommt es im Rahmen einer GbR zu einer Schadenersatzforderung, so haftet gegenüber dem Mandaten sowohl die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als auch der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Der Umstand, dass die Gesellschafter in gleicher Weise wie die Gesellschaft haftbar gemacht werden und die gleichen Einreden und Einwendungen geltend machen können, wird als akzessorische Haftung bezeichnet.

Haftungsrechtliche Hinweise für ein- und austretende Gesellschafter

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt das Prinzip der gesellschaftsrechtlichen Haftung zugrunde. Dies bedeutet, dass eintretende Gesellschafter nicht nur für Schäden haftpflichtig sind, die nach ihrem Beitritt verursacht wurden. Eine Haftpflicht liegt ebenso für Schadensersatzforderungen vor, die aus einer Pflichtverletzung resultiert sind, welche vor dem Beitritt zur Gesellschaft vorgefallen ist. Im Gegenzug können austretende Gesellschafter nur zeitlich befristet für Pflichtverstöße haftbar gemacht werden.

Informationen zur Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzungen

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beträgt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts 250.000 Euro pro Versicherungsfall. Allerdings steht diesen die Möglichkeit zu, die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden durch eine vertraglich fixierte Haftungsbegrenzung gegenüber ihren Mandanten zu reduzieren. Geschieht dies mittels einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten, lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme minimieren. Alternativ kann die Haftungsbegrenzung durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden. Dann ist die Haftung jedoch auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme beschränkt.

Darüber hinaus besteht für eine GbR die Möglichkeit, die persönliche Haftung auf jene Mitglieder zu beschränken, die das jeweilige Mandat bearbeiten. Hierfür muss jedoch eine entsprechende Vertragsbedingung vorformuliert, der zuständige Steuerberater namentlich genannt und die Vereinbarung vom Mandanten unterzeichnet werden.