Versicherungsrechtlicher Deckungsschutz: Wichtige Zusatzinformationen für Steuerberater

Nur ein ausreichend hoher Deckungsschutz gewährleistet die Übernahme von potentiellen Schadensersatzansprüchen durch die Versicherung. Deshalb ist die Mindestversicherungssumme für Steuerberater gesetzlich auf 250.000 Euro festgeschrieben. In gleichem Maße gilt dies für Syndikus-Ssteuerberater. Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung liegt die Mindestversicherungssumme hingegen bei 1.000.000 Euro.

Allerdings sollten für einen optimalen Versicherungsschutz neben der Höhe der Deckungssumme noch einige weitere Aspekte berücksichtigt werden. Die wesentlichsten werden im Folgenden dargestellt:

Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung

Steuerberater, die selbstständig tätig sind (das ist der überwiegende Teil), müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Jene, die als freie Mitarbeiter oder Angestellte anderer Steuerberater oder einer Gesellschaft beschäftigt sind, werden über diese mitversichert. Dies ist ebenso der Fall, wenn ein Steuerberater ausschließlich als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft tätig ist.

Einige Steuerberater sind als sogenannte Doppelbänder tätig. Dies bedeutet, dass neben der Tätigkeit als Steuerberater noch eine weitere ausgeübt wird. Ob in einem solchen Fall eine Deckungserweiterung in Berufshaftpflichtversicherung erforderlich ist, hängt vom zweiten Beruf ab. Handelt sich dabei um die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, ist dies nicht notwendig, sofern die bereits abgeschlossene Versicherung den Vorgaben jener für Wirtschaftsprüfer entspricht, da dort automatisch die Tätigkeit als Steuerberater mitversichert ist. Steuerberater, die zugleich Rechtsanwälte sind, müssen nicht über zwei separate Haftpflichtversicherungen verfügen, aber der Versicherungsschutz sollte sowohl die Tätigkeit als Steuerberater als auch Rechtsanwalt beinhalten.

Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch

Die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum Einen handelt es sich hierbei um einen Rechtsschutz-, zum Anderen um einen Freistellungsanspruch. Erstgenannte bezieht sich auf die Leistungspflicht, zu prüfen inwieweit die Schadensersatzforderung berechtigt ist und diese gegebenenfalls abzuwehren. Sollte hierfür ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, kommt diese für sämtliche Prozesskosten auf. Der Freistellungsanspruch hat hingegen die Aufgabe, den Steuerberater von begründeten Schadensersatzansprüchen freizustellen, d.h. diese zu übernehmen.

Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung basiert auf dem sogenannten Verstoßprinzip. Dieses besagt, dass alle Schadensersatzansprüche, die auf Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden, zurückgehen, von der Versicherung übernommen werden müssen. Dies bedeutet also, dass selbst Forderungen, die erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags eingereicht werden, von dieser gedeckt werden. In Fachkreisen spricht man auch von einem Spätschadenrisiko.

Serienschadenklausel

Durch die Deckungssumme wird ein Höchstbetrag festgelegt, der die dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistungen darstellt. Eine andere Bezeichnung hierfür ist Serienschadenklausel. Möglich ist dieser Fall nur, wenn eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt. Dies tritt ein, wenn:

  • sich der Schadensersatzanspruch auf mehrere entschädigungspflichtige Personen bezieht, die allesamt vom Versicherungsschutz umfasst werden
  • der Schaden einheitlich einem von mehreren Verstößen entspringt
  • die Pflichtverletzungen aus der Bearbeitung eines einheitlichen Auftrags stammen, unabhängig davon, ob diese durch den Versicherungsnehmer oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson verursacht wurden

Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung

Die Deckung eines Schadensersatzanspruchs erlischt, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich zu einer Pflichtverletzung beiträgt. Dies bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer sein pflichtwidriges Verhalten zu Zeitpunkt der Pflichtverletzung bekannt war, auch wenn es keinen Vorsatz für den daraus resultierenden Schaden gab. Hierzu können zählen, abhängig vom Einzelfall u. a. Fristversäumnisse, Einstellen der Fallbearbeitung durch den Steuerberater sowie sämtliches Handeln, welches deutlich gegen Weisung des Mandanten vorgenommen wird.

Aufbau- und Objektdeckung

Für Steuerberater, die besonders risikoreiche Mandate betreuen, erweist es sich häufig als ratsam, eine generelle Erhöhung der Deckungssumme der VH-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) zu beantragen. Trifft das hohe Risiko lediglich auf nur ein Mandat zu, kann die sogenannte Objektdeckung in Anspruch genommen werden. Hierbei geht die Objektdeckung in der Regel der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung hervor. So existieren die beiden Deckungen nicht nebeneinander. Stattdessen wird die Grunddeckung für das risikoreiche Mandat auf Null gesetzt. Die Alternative zur Objektdeckung stellt die sogenannte Excedentenversicherung, welche eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung meint, dar.