Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartGmbB) ist eine Sonderform der einfachen Partnerschaftsgesellschaft. Für Steuerberater, die sich zu dieser Gesellschaftsform zusammenschließen, gilt grundsätzlich also dieselbe haftungsrechtliche Grundstruktur. Während jedoch bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft stets auch der das Mandat betreuende Partner haftpflichtig ist, wird bei der PartGmbB ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Dieses Prinzip greift jedoch nur, wenn ein Nachweis über eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorliegt und der Schadensersatzanspruch aus der beruflichen Haftung stammt. Forderungen, die auf andere Verbindlichkeiten (zum Beispiel Miete, Kauf) zurückgehen, werden hingegen nicht berücksichtigt.
Mindestversicherungssumme und Haftungsbegrenzung im Überblick
Die Mindestversicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung liegt bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit 1.000.000 Euro deutlich über der von anderen Rechtsformen. Allerdings sind Steuerberater, welche ausschließlich für diese Gesellschaft tätig sind, von der eigenen Versicherungspflicht freigestellt.
Zudem steht einer PartGmbB ebenfalls die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung über die AGB zu. Dabei lassen sich die Leistungen des Versicherers für alle im Laufe eines Versicherungsjahres entstandenen Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, welcher mit der Zahl der Partner vervielfacht wird, beschränken. Die Jahreshöchstleistung darf jedoch nicht die Summe von 4.000.000 Euro unterschreiten.
Beispiel für Unterschreiten der Haftungsbegrenzung
Eine PartGmbB setzt sich aus drei Steuerberatern zusammen. Wird für die Ermittlung der Haftungsbegrenzung die Mindestversicherungssumme mit drei multipliziert (1.000.000 Euro * 3 Partner), liegt diese bei 3.000.000 Euro. Da die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens 4.000.000 Euro beträgt, wird diese durch die Haftungsbegrenzung noch nicht erreicht.