Der BGH hat im Februar 2016 ein Urteil gefällt, welches als Paradebeispiel für einen Steuerberatungsvertrag und dessen Nachweisbarkeit für die darin enthaltenen Pflichten eines Steuerberaters gelten kann. Die entscheidende Aussage des Urteils ist folgende:

Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Klar formulierte Steuerberatungsverträge minimieren das Haftungsrisiko und erhöhen die Erfolgschancen im Falle eines Rechtsstreits.

Klar formulierte Steuerberatungsverträge minimieren das Haftungsrisiko und erhöhen die Erfolgschancen im Falle eines Rechtsstreits.

Der Fall: Grunderwerbssteuer im Zuge der Verschmelzung zweier Unternehmen wurde nicht bedacht

Zwei Gesellschafterinnen einer GmbH waren auch im Besitz einer OHG, welche Eigentümerin eines Grundstücks mitsamt Speditionsfirma war. Wegen der Haftungsbeschränkung sollte die OHG in die GmbH übergehen. Der beklagte Steuerberater fertigte die Schlussbilanz an, die für die Verschmelzung erforderlich war.

Im Zuge einer Steuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass durch den Übergang des Betriebsgrundstücks der OHG auf die GmbH eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 54.075 Euro fällig wurde. Dieser Betrag wurde zwar von der GmbH beglichen, doch eine der Gesellschafterinnen zog vor Gericht, um die Kosten dort geltend zu machen. Ihre Argumentation: Hätte der Steuerberater optimal beraten, hätte er statt der Verschmelzung die Neugründung einer Personengesellschaft anraten müssen. Dann nämlich wäre keine Grunderwerbssteuer fällig geworden.

Klägerin zieht den Kürzeren

Die gerichtliche Entscheidung fiel zunächst zugunsten des Steuerberaters aus. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zog die klagende Gesellschafterin den Kürzeren. Sie habe gemäß der Differenzhypothese keinen zu ersetzenden Schaden erlitten, so das Gericht. Ihr Argument der nicht optimalen Beratung wurde in diesem Zug komplett entkräftet: Hätte der Steuerberater die Neugründung einer Personengesellschaft vorgeschlagen und wäre diese dann auch erfolgt, wäre zwar keine Grunderwerbssteuer angefallen. Die Klägerin hätte dann allerdings auch kein Grundstück erworben, sodass ihr Vermögen wesentlich geringer ausgefallen wäre.

Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage

Die aktuelle Rechtslage lässt sich anhand des obigen Falls wie folgt zusammen:

  • Der Schaden kann grundsätzlich nur errechnet werden, indem man die Vermögenssumme vor und nach dem Ereignis, welches eine eventuelle Haftung einfordert, miteinander vergleicht.
  • Dabei steht immer das Vermögen des Geschädigten im Fokus, nicht das Dritter. Es sei denn, diese Person ist Gegenstand des Steuerberatungsvertrages.
  • Wenn eine Vermögensübertragung gewollt an Familienangehörige ohne äquivalente Gegenleistung durchgeführt wird, besteht im Rechtssinn kein Schaden bzw. kein mit dem Steuerschaden anzurechnender Vermögensvorteil, wenn kein Vermögen transferiert wird.

Klar formulierte Steuerberatungsverträge mindern das Haftungsrisiko und helfen bei Rechtsstreitigkeiten

Um bei derartigen Rechtsstreitigkeiten Oberwasser zu behalten, sollten Steuerberater beim Aufsetzen eines Steuerberatungsvertrages unbedingt die nachstehenden Punkte berücksichtigen:

  • besonders die Vertragspunkte im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast schriftlich abfassen
  • für Eindeutigkeit bezüglich der Vertragspartner sorgen
  • klären, in welcher Funktion der Steuerberater tatsächlich aktiv wird
  • den Umfang des Vertrages genau definieren