Was sich steuerlich lohnt oder nicht, kann in der Regel der eigene Steuerberater am besten entscheiden. Dieser besitzt den nötigen Überblick über die Zahlen des Mandanten und ist steuerrechtlich stets auf dem Laufenden.
Gericht entscheidet letztlich über Haftung
Doch wie ist eigentlich die Sachlage, wenn dem Steuerberater ein Fehler unterläuft? Wer haftet wann und wie? Die entscheidende Grundlage bildet immer der Vertrag zwischen Steuerberater und seinem Mandaten, um den Steuerberater möglicherweise zur Verantwortung ziehen zu können.
Kurz gesagt: Was nicht Bestandteil des Vertrages ist, muss der Steuerberater nicht seinem Mandanten in Form einer Beratung kommunizieren. Letztlich liegt die Entscheidung bei den Gerichten, ob und inwiefern ein Steuerberater haften muss. Für den Steuerberater ist es in diesen Fällen wichtig, ausreichen abgesichert zu sein, das heißt eine ausreichend hohe Versicherungssumme im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung vereinbart zu haben.
In den nächsten zwei Fallbeispielen bestand kein Zweifel für den Angeklagten.
Fallbeispiel 1: Fristgerechte Einreichung verpasst
Der Fall
Ein Mandant klagte gegen seinen Steuerberater, der mit dessen Steuererklärung und einer fristgerechten Einreichung beim zuständigen Finanzamt betraut wurde. Da dies der Steuerberater versäumt hatte, verging einige Zeit, sodass das Finanzamt selber das Einkommen taxierte und damit einen Steuerbescheid ausstellte. Für den Steuerberater bestand die Möglichkeit, binnen eines Monats Widerspruch einzulegen, aber auch diese Frist missachtete er.
Die Folge war, dass der Mandant zum Teil keine Kosten, die im Rahmen von Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Haus entstanden waren, im Zuge einer erneuten Steuererklärung angeben konnte. Daher verlangte er von seinem Steuerberater einen Schadenersatz von circa 10.000 Euro.
Das Urteil
Die Richter in Mannheim gaben der Forderung seitens des Mandanten statt. Entscheidend war der Auftrag, der die Anfertigung einer Steuererklärung sowie eine Vertretung vor der Finanzbehörde vorsah. Unwichtig war sogar eine E-Mail mit dem Hinweis auf einen Einspruch, die der Mandant seinem Steuerberater geschickt hatte. Im Fokus stand lediglich, dass dem Steuerberater hätte bewusst sein müssen, welche finanziellen Schäden im Zuge von Versäumnissen für den Mandanten entstehen können.
Fallbeispiel 2: Provision im Vordergrund statt Beratung
Der Fall
Bei jedem Mandanten sind Möglichkeiten, die die Steuerlast senken, gerne gesehen. Häufig werden dann Geldanlagen empfohlen. Dabei sollte der Steuerberater sein Augenmerk ganz auf die Bedürfnisse des Mandanten legen und nicht auf eine möglichst hohe Provision spekulieren. Auf diese Sachlage verwies das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Im Speziellen klagte ein Mandant, der auf den Rat seines Steuerberaters Anteile an einem als Kommanditgesellschaft geführten Leasingunternehmen erwarb. Diese Anteile stellten sich jedoch für den Mandanten als unrentabel heraus. Daraufhin verlangte er 100.000 Euro Schadenersatz.
Das Urteil
Auch hier willigten die Richter ein. Zwar hatte der Steuerberater nicht grundsätzlich seine Pflichten missachtet, dennoch sei er im Zuge des Vertragsabschlusses für die Anlage nicht genügend objektiv gewesen. Außerdem muss der Steuerberater seinen Mandaten über gewisse Provisionsvereinbarungen in Kenntnis setzen. Dies passierte jedoch nicht. Hinzu kommt, dass das Gericht die Aussage des Steuerberaters, er selber lege auf diese Weise Geld an, als Einflussnahme zum Kauf wertete.