Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber hinsichtlich des Status ihrer freien Mitarbeiter in Zweifel geraten. Oft wird dann beim Steuerberater nachgefragt, ob die Anstellung auf selbständiger bzw. freier Basis rechtmäßig ist.
Steuerberater überschreiten bei Auskunft ihre Befugnisse
Genau das ist allerdings problematisch. Denn die Beurteilung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, gehört nach einem Beschluss des holsteinischen LSG nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters.
Dem Arbeitgeber wird stattdessen empfohlen, bei Unsicherheit bezüglich der Steuerpflicht von freien Mitarbeitern bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder einem Anwalt nachzufragen.
Arbeitgeber kann bei Vergehen auch mit Privatvermögen haften
Verlässt sich der Arbeitgeber allein auf die Beurteilung seines Steuerberaters, kommt er seinen Arbeitgeberpflichten nicht korrekt nach. Das kann letztlich erhebliche Konsequenzen haben, denn aus Sicht des Gesetzgebers liegt dann eine illegale Beschäftigung vor. Für diese ist der Arbeitgeber als Beitragsschuldner haftbar, auch mit seinem Privatvermögen.
Auch dem Steuerberater drohen Konsequenzen
Darüber hinaus macht sich der Steuerberater wegen einer solchen unerlaubten Rechtsdienstleistung ebenfalls straffällig. Er kann dadurch nicht nur den Versicherungsschutz seiner Berufshaftpflicht, sondern auch seinen Vergütungsanspruch verlieren.