Einfache Partnerschaftsgesellschaft: Informationen zur Rechtsform und den Haftungsbedingungen
Für Steuerberater besteht die Möglichkeit, sich gemeinsam zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Hinsichtlich der haftungsrechtlichen Grundstruktur entspricht diese Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In Bezug auf Gesellschaftsvertrag, akzessorische Haftung sowie die Möglichkeit einer interprofessionellen Sozietät gibt es also keine Abweichungen.
Der einzige Unterschied, der zwischen den beiden Gesellschaftsformen auftritt, ist, dass bei der Partnerschaftsgesellschaft im Falle einer Schadensersatzforderung ausschließlich derjenige Partner haftet, welcher das entsprechende Mandat bearbeitet hat. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Pflichtverstoß, welcher zum Schaden geführt hat, nicht zwangsweise vom selbigen begangen worden sein muss.
Mindestversicherungssumme ist für Steuerberater gesetzlich vorgeschrieben
Die Mindestversicherungssumme der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung beträgt für Steuerberater 250.000 Euro pro Versicherungsfall. Im Rahmen der Maximierung der Versicherungsleistung muss dieser Betrag jedoch vierfach im Jahr verfügbar sein. Die Partnerschaftsgesellschaft selbst – sofern es sich hierbei um keine anerkannte Steuerberatergesellschaft handelt – unterliegt keiner Versicherungspflicht.
Zwei Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Für Steuerberater, die in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber ihren Mandanten zu reduzieren. Dies geschieht mittels einer vertraglich fixierten Haftungsbegrenzung. Wird hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten getroffen, so lässt sich die Haftung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme reduzieren. Alternativ kann die Haftungsbegrenzung durch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt werden. Bei dieser Variante ist es jedoch erforderlich, das die Versicherungssumme je Schadenfall mindestenst dem 4-fachen der Mindestversicherungssumme (250 TSD €) entspricht = 1 Mio.€.