Einzelkanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft: Welche Haftungsunterschiede gilt es zu beachten?

Der Beruf des Steuerberaters kann in verschiedenen Modellen ausgeübt werden: So ist es beispielsweise möglich, dass ein Steuerberater als Einzelunternehmen allein agiert oder aber mit weiteren Kollegen in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig ist. Auch die direkte Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern in Form einer interprofessionellen Kanzlei ist denkbar. Die Frage nach der genauen Form der Berufsausübung kann im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung zu einigen Unterschieden hinsichtlich der Haftung führen. Sogar die konkrete Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft kann einen Einfluss auf die Gestaltung der Berufshaftpflichtversicherung haben. Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Thema.

BRAO-Reform

Die BRAO-Reform vom 01. August 2022 hat nicht nur Einfluss auf die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), sondern auch auf das Steuerberatergesetz (StBerG). Die Änderungen des StBerG haben vor allem einen Einfluss auf die Versicherungspflicht von Berufsausübungsgesellschaften. Mit der BRAO-Reform besteht für alle Berufsausübungsgesellschaften, also berufliche Zusammenschlüsse von Steuerberatern, sowohl eine Versicherungs- als auch eine Zulassungspflicht. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung.

Mit der BRAO-Reform sind konkrete Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung von Berufsausübungsgesellschaften gültig geworden. Diese betreffen beispielsweise die Mindestversicherungssummen oder die Haftungsbegrenzungen. Allerdings muss im Rahmen dieser Änderungen auch die Rechtsform der Kanzlei berücksichtigt werden, da diese beispielsweise einen Einfluss auf die Mindestversicherungssumme haben kann.

Haftung einer Berufsausübungsgesellschaft

Die Haftungsrisiken eines Steuerberaters sind hoch und häufig schwer kalkulierbar. Schließen sich mehrere Steuerberater zu einer Berufsausübungsgesellschaft zusammen, steigt auch das Haftungsrisiko und ist letztendlich deutlich höher als im Vergleich zu einer einzelnen Kanzlei. Daher sind auch Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und über die Dauer ihrer Betätigung hinweg aufrechtzuerhalten. Ohne eine Berufshaftpflichtversicherung haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans mit ihren persönlichen Mitteln.

Höhe der Mindestversicherungssumme

Eine der wichtigsten Änderungen, die mit der BRAO-Reform und den Änderungen des StBerG einhergegangen ist, ist die Anpassung der Mindestversicherungssumme. Für Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung liegt die Höhe der Mindestversicherungssumme bei 1.000.000 Euro. Eine Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung muss mindestens eine Summe von 500.000 Euro versichern. Für Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung und bis zu zehn Personen liegt keine Sonderreglung vor. Im Gegensatz zu Berufsausübungsgesellschaften muss eine Einzelkanzlei mindestens eine Summe von 250.000 Euro absichern.

Für einen möglichst einfachen Überblick hier noch einmal die Rechtsformen in Kombination mit der Mindestversicherungssumme:

  • Einzelkanzlei: 250.000 Euro (4-fach)
  • GbR: 500.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, 4-fach)
  • PartG: 500.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, min. 4-fach)
  • PartG mbB: 1.000.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, min. 4-fach)
  • GmbH / UG / AG: 1.000.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, min. 4-fach)
  • OHG: 500.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, min. 4-fach)
  • KG: 1.000.000 Euro (mal Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer, min. 4-fach)

Interprofessionelle Kanzleien

Eine interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft besteht aus Zusammenschlüssen zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. So können diese Kanzleien ihren Mandanten eine umfassende Beratung aus einer Hand anbieten. Aber welche Auswirkungen hat der Zusammenschluss der unterschiedlichen Berufsgruppen auf die Haftung?

Eine Berufshaftpflichtversicherung muss sämtlichen Anforderungen aller Partner erfüllen und zuverlässige Absicherung bieten, um den Fall der einfachen Fahrlässigkeit abzusichern. Besonders bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften ist ein einheitlicher Versicherungsschutz sowie eine einheitliche Deckungssumme unumgänglich.

Bei der Suche nach einer passenden Berufshaftpflichtversicherung und der Festlegung der Mindestversicherungssumme spielt folglich die genaue Berufsausübung sowie die Rechtsform der Kanzlei eine entscheidende Rolle. Sollten Sie auf der Suche nach einer passenden Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Kanzlei oder eine Berufsausübungsgesellschaft sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Versicherungsbranche unverbindlich und kostenlos.