Elementare Leistungspunkte in der Berufshaftpflichtversicherung
Je nach Anbieter können unterschiedliche Leistungsbausteine in den Tarifen für die Berufshaftpflichtversicherung enthalten sein. Für Steuerberater können sich diese Leistungsbausteine beispielsweise in einem unterschiedlichen Geltungsbereich, in verschiedenen Annahmerichtlinien oder speziellen Deckungserweiterungen äußern. Es ist sinnvoll, sich vor Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung genaustens zu überlegen, welche Risiken für die individuelle Situation abgesichert werden sollten. Auf dieser Seite geben wir einen Überblick über verschiedene Leistungsbausteine und zeigen an konkreten Praxisbeispielen die Relevanz der einzelnen Bausteine.
Inhalt
Tarifmerkmale
Geltungsbereich – Der Geltungsbereich legt fest, in welchen Ländern der Welt Versicherungsschutz besteht. Viele Anbieter schließen neben Deutschland auch Europa sowie die Türkei und Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in ihren Geltungsbereich mit ein. Vor allem für international agierende Steuerberater ist ein großer Geltungsbereich entscheidend, um sich auch im Ausland auf die Leistungen der Versicherungen verlassen zu können.
Überwiegende Tätigkeit für einen Hauptauftraggeber (>50%) versicherbar – In der Regel arbeiten Steuerberater zur selben Zeit für verschiedene Mandanten. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Steuerberater für einen Hauptauftraggeber arbeiten und nur gelegentlich Aufträge von anderen Mandanten annehmen. Nicht alle Berufshaftpflichtversicherungen versichern Steuerberater, deren Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent an einen einzigen Auftraggeber gerichtet sind. Dieses Tarifmerkmal ist daher besonders entscheidend für Steuerberater, die nur wenige Auftraggeber haben.
Optionale Einschlüsse möglich – Je nach gewähltem Anbieter können ergänzend zur reinen Berufshaftpflichtversicherung weitere optionale Einschlüsse zum Versicherungsschutz hinzugefügt werden. Dazu zählen beispielsweise Reputationsschäden, Abwehrschutz beim Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzungen, die Schiedsgerichtklausel, die Absicherung von Datenschutzbeauftragten, die Cyber- und Dateneigenschadenversicherung oder die Absicherung gegen Betriebsstättenrisiken.
Welche optionalen Einschlüsse sinnvoll sind, unterscheidet sich je nach den individuellen Tätigkeiten des Steuerberaters. Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich zu sämtlichen Themen rund um das Thema Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater.
Annahmerichtlinien
Vorversicherer Kündigung – Wurde Ihre vorherige Berufshaftpflichtversicherung durch die Versicherung gekündigt? Unabhängig vom Kündigungsgrund kann die Kündigung sich negativ auf den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung auswirken. Bei den meisten Versicherungen ist der Einzelfall entscheidend dafür, ob ein Vertrag zustande kommen kann.
Vorschäden – Steuerberater, die in ihrem bisherigen Berufsleben bereits Schäden verursacht haben, müssen diese unter Umständen gegenüber der neuen Berufshaftpflichtversicherung angeben. Wie genau die Versicherungen mögliche Vorschäden prüfen, hängt vom Versicherer ab. Einige Anbieter prüfen den Einzelfall ab zwei Vorschäden und einer Schadenquote von über 60 Prozent. Bei anderen Versicherern muss eine Aufstellung der letzten fünf Jahre eingereicht werden. Kommen bei den Schäden der letzten Jahre eine bestimmte Schadengesamtsumme zusammen, können weitere Informationen angefordert werden.
Unerwünschte Risiken – Auch unerwünschte Risiken können eine entscheidende Annahmerichtlinie der Versicherung sein. So können beispielsweise standardisiert arbeitende Abmahnanwälte, Notare oder Insolvenzverwalter als unerwünschte Risiken eingestuft werden.
Deckungserweiterungen
Absicherung gegen Personen- und Sachschäden – Diese Absicherung ist im Rahmen einer reinen Berufshaftpflicht für Steuerberater nicht enthalten, sollte jedoch ergänzend abgeschlossen werden. Ansonsten leistet die Versicherung nur bei Vermögensschäden. Diese Deckungserweiterung sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz auch auf finanzielle Forderungen aufgrund von Personen- oder Sachschäden ausgeweitet wird.
Versehensklausel für Anzeigepflichtsverletzung – Eine wichtige Deckungserweiterung ist die Versehensklausel für fahrlässig versäumte Anzeigepflichtsverletzungen. Diese Klausel schützt Steuerberater davor, dass ihre Versicherung sich von seiner Leistungspflicht befreien kann. Zu den Pflichten eines Steuerberaters zählt dabei unter anderem die zeitnahe Meldung von Versicherungsfällen und Gefahrerhöhungen. Sollte der Steuerberater glaubhaft nachweisen können, dass es sich bei dem Pflichtversäumnis um ein Versehen gehandelt hat, besteht der Versicherungsschutz weiterhin.
Zeitlich unbegrenzte Nachhaftung – Für Pflichtversicherungen, also auch für die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, gilt eine unbefristete Nachhaftung. Das bedeutet, dass der Steuerberater auch für Schäden haften muss, die sich erst viel später ergeben. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Versicherungssumme zum Verstoßzeitpunkt ausreichend ist, um den Schaden zu beheben. Auch nach Berufsaufgabe können Steuerberater für vergangene Schäden haftend gemacht werden. Diese Deckungserweiterung ist für jeden Steuerberater ratsam und sollte in einer guten Berufshaftpflichtversicherung enthalten sein.
Rückwärtsversicherung – Ähnlich wie die zeitlich unbegrenzte Nachhaftung sichert die Rückwärtsversicherung Verstöße der Vergangenheit ab. Die Besonderheit an der Klausel liegt darin, dass Schadenfälle abgesichert werden können, die vor Vertragsabschluss begangenen wurden und zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht bekannt waren. In vielen Fällen ist diese Klausel wichtig, um die Versicherungssumme nachträglich zu erhöhen. Die Rückwärtsversicherung kann bei vielen Versicherungen zusätzlich ausgewählt werden und wird obligatorisch, wenn aufgrund eines Versichererwechsels Uneinigkeit über den Verstoßzeitpunkt herrscht.
Mitversicherung der Erbenhaftung – Im Todesfall eines Steuerberaters können dessen Erben für mögliche Fehler seiner Angestellten haftbar gemacht werden. Die Mitversicherung der eigenen Erben bis zur Praxisabwicklung oder Praxisveräußerung ist daher besonders wichtig. Normalerweise besteht der Versicherungsschutz für die hinterbliebenen Erben für bis zu acht Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Vertragsstrafen/pauschalierter Schadenersatz – Die Verletzung von Gemeinhaltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen ist besonders schwer mess- und nachweisbar und können Vertragsstrafen oder einen pauschalisierten Schadensersatz zur Folge haben. Aufgrund der schweren Messbarkeit können sie von den Geschädigten leichter eingefordert werden. Da dies keine Inanspruchnahme aufgrund von gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist, schützt nur eine Deckungserweiterung. Diese wird jedoch nicht von jeder Versicherung angeboten.
Verzugsschäden – Sollte ein Steuerberater eine Leistung nicht rechtzeitig erbringen, kann für den Mandanten ein Vermögensschaden entstehen. So kann beispielsweise der Verzug eines entscheidenden Gutachtens zu finanziellen Schäden führen. Das Versäumen einer Frist kann schnell passieren – daher kann diese Deckungserweiterung entscheidend sein. Nicht jede Versicherung bietet Absicherung gegen Verzugsschäden an. Steuerberater, für die diese Deckungserweiterung interessant ist, sollten daher vor Vertragsabschluss einen genauen Blick in die Vertragsbedingungen werfen.
Eigenschadendeckung – Grundsätzlich sind Eigenschäden erst mal kein Teil der Berufshaftpflichtversicherung. Sie können jedoch bei einigen Versicherungen optional mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Optional versicherbar sind beispielsweise Vertrauensschäden, Reputationsschäden, Zerstörung oder Beschädigung der eigenen Website, Zerstörung oder Beschädigung eigener schriftlicher Dokumente, Berufsversehen von Mitarbeitern, der Rücktritt eines Auftraggebers oder die Domainschutzversicherung. Welche Eigenschadendeckung für den Versicherungsnehmer interessant sind, hängt von individuellen Anforderungen ab.
Vertrauens- und Betrugsschäden – Auch Vertrauens- und Betrugsschäden sind grundsätzlich nicht im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versichert, da es sich um Eigenschäden handelt. Sollte ein Mitarbeiter beispielsweise Geld aus der Firmenkasse unterschlagen, handelt es sich um einen Vermögensschaden, der über die Deckungserweiterung der Vertrauens- und Betrugsschäden abgesichert werden kann. Die Deckungserweiterung wird nicht von jeder Versicherung angeboten. Meist gilt der Versicherungsschutz nur bis zu einer bestimmten Summe. Übersteigt der Versicherungsbedarf diese Summe, muss eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.
Verstöße gegen Wettbewerb und Werbung – Werben Sie fälschlicherweise mit Beratungen, die Sie schlussendlich gar nicht durchführen, verletzten Sie das Wettbewerbsrecht. Mandanten, die einer irreführenden Werbung zum Opfer fallen, können Anspruch auf Schadenersatz oder vergebliche Aufwendungen stellen. Auch diese Deckungserweiterung wird jedoch eher selten von den Versicherungen angeboten.
Abwehrschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung – Die wissentliche Verletzung bestimmter Pflichten wie beispielsweise das Einhalten einer Frist ist vom Versicherungsschutz nicht abgedeckt. Einige Versicherungen bieten jedoch diese Deckungserweiterung an, die Steuerberater zumindest vor dem Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung schützt. Im Leistungsfall trägt die Versicherung die Kosten für die Anspruchsabwehr. Sollte die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig nachgewiesen werden, muss der Steuerberater die Leistungen an die Versicherung zurückbezahlen. Diese Deckungserweiterung kann für Steuerberater durchaus sinnvoll sein, um sich vor falschen Anschuldigungen zu schützen.
Haftpflichtansprüche gegen die Gesellschaft als Rechtsperson – Diese Deckungserweiterung stellt sicher, dass sich der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch auf die anderen Berufsträger sowie die Sozietät selbst erstreckt. Das ist natürlich vor allem für Steuerberater entscheidend, die innerhalb einer Sozietät tätig sind. Viele Versicherungen bieten diesen Leistungsbaustein mit an.
Mithaftung ein-/austretender Gesellschafter – Sollte ein neuer Steuerberater in die Sozietät eintreten, sorgt diese Deckungserweiterung dafür, dass auch die Haftung für begründete Verbindlichkeiten von vor dem Eintritt in die Sozietät mitversichert ist. Gleiches gilt für austretende Berufsträger: Auch bereits ausgeschiedene Steuerberater können für vergangene Schäden haftbar gemacht werden. Diese Deckungserweiterung ist am Markt Standard und sollte in jeder guten Berufshaftpflichtversicherung enthalten sein.
Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind – Sollte ein Mandant aufgrund eines Fehlers des Steuerberaters zu einer Straf-, Untersuchungshaft oder einer Unterbringung verurteilt werden, können verschiedene Ansprüche wie Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Auch diese Deckungserweiterung ist wichtig für die Berufsgruppe der Steuerberater und sollte Teil der Berufshaftpflichtversicherung sein.
Haftpflichtansprüche aufgrund eines Praxiskaufs/Praxisübernahme – Grundsätzlich sind Haftpflichtansprüche für Verstöße des Kanzlei- oder Praxisverkaufs über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert. Sollte der Anspruch jedoch die Höhe dieser Versicherungssumme übersteigen, bietet diese Deckungserweiterung auch Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung.
Mitversicherte Tätigkeiten
Autor, Gutachter, Referent – Für einige Tätigkeiten neben der reinen Tätigkeit als Steuerberater kann der Versicherungsschutz ausgeweitet werden. Ein Steuerberater ist als Autor nebentätig, wenn er beispielsweise einen Ratgeber mit Steuertipps verfasst. Sollten diese Tipps in der Praxis jedoch zu steuerlichen Nachteilen für die Leser führen, bietet dieser Leistungsbausteine auch Schutz für Schäden, die über eben diese Tätigkeit als Autor entstanden sind.
Insolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder – Auch diese Nebentätigkeiten können über einen speziellen Leistungsbaustein abgesichert werden. Sinnvoll ist der Leistungsbausteine für Steuerberater, die in einem der genannten Berufe nebentätig sind.
Gerichtlich bestellter Liquidator – Steuerberater können gerichtlich als Liquidator bestellt werden. In dieser Rolle wickelt der Steuerberater eine Gesellschaft durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände, die Begleichung aller Schulden sowie die Verteilung aller verbleibenden Geldmittel ab. Mit diesem Leistungsbaustein kann auch diese Tätigkeit mitversichert werden. Wichtig ist jedoch, dass ausschließlich gerichtlich bestellte Liquidatoren abgesichert werden.
Testamentsvollstrecker, Vormund, Nachlassverwalter, Pfleger und Beistand – Ist ein Steuerberater im Familien- oder Erbrecht tätig, kann dieser ergänzende Leistungsbaustein sinnvoll sein. Vermögensschaden können beispielsweise durch die falsche Aufteilung eines Nachlasses oder fehlerhafte Erbschaftssteuererklärungen entstehen.
Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator – Steuerberater können auch als Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter oder Mediator tätig sein. Fristversäumnisse, das Übersehen einer Reglung oder eine unzureichende Aufklärung können zu Vermögensschäden führen. Dieser Leistungsbaustein weitet den Versicherungsschutz entsprechend aus.
Praxisabwickler gemäß $ 55 BRAO / §77 StBerG, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO – Sollte ein Praxisinhaber versterben und die Erben nicht zur Abwicklung der Praxis berechtigt sein, wird ein Praxisabwickler eingeschaltet. Steuerberater können als Praxisabwickler bestellt und mit der Abwicklung der Praxis beauftragt werden. Dabei tritt der Praxisabwickler in eigenem Namen auf und haftet gegenüber Dritten. Schäden, die über die Tätigkeit als Praxisabwickler verursacht werden, können über diesen Leistungsbaustein abgesichert werden.
Mitglied in Gremien von anerkannten berufsständischen Organisationen – Auch als Mitglied in Gremien wie beispielsweise Steuerberaterkammern kann es durch falsche Empfehlungen zu Vermögensschäden kommen. Dieser Leistungsbaustein sorgt dafür, dass mögliche Schäden, die in Gremien entstanden sind, abgesichert sind.
Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions – Steuerberater dürfen Mandanten zum Kauf, Zusammenschluss oder der Weiterveräußerung von Unternehmen oder Teilen davon beraten. Sollte beispielsweise im Vorfeld der Beratung versäumt werden, das zu kaufende Unternehmen auf mögliche Altlasten zu überprüfen und dadurch ein Schaden für den Mandanten entstehen, sorgt dieser Leistungsbaustein für den nötigen Versicherungsschutz.
Besonderheiten
Diskriminierung oder Belästigung (AGG) – Steuerberater haben eine freie Stelle ausgeschrieben und lehnen einen Bewerber aufgrund von fehlenden Qualifikationen ab. Der Bewerber bezichtigt den Steuerberater, ihn aufgrund von einer reinen Benachteiligung seiner Person abgelehnt zu haben. Daraufhin fordert er Schadensersatz und Schmerzensgeld. Über diesen Leistungsbaustein kann der Steuerberater den Versicherungsschutz für solche Fälle ausweiten.
Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten – Für Steuerberater gilt eine gesetzliche und häufig auch vertraglich geregelte Geheimhaltungspflicht. Sensible Daten ihrer Mandanten dürfen sie nicht verbreiten. Sollte ein Steuerberater diese Pflicht verletzen und zu Nachteilen für seinen Mandanten sorgen, können finanzielle Forderungen geltend gemacht werden. Erzählt ein Steuerberater beispielsweise über die schlechte finanzielle Lage von seinem Mandanten, der ein Autohaus besitzt und der Mandant daraufhin weniger Kunden zu verzeichnen hat, kann er seinen Steuerberater auf Schadenersatz verklagen. Die meisten Versicherungen bieten diesen Leistungsbaustein als optionalen Zusatz zur Berufshaftpflichtversicherung an.
Verletzung von Datenschutzgesetzen – Zu Datenschutzverletzungen kann es schneller kommen als gedacht. Schon eine einzige E-Mail mit vertraulichen Daten, die an den falschen Empfänger adressiert ist, kann zu Vermögensschäden durch Umsatzausfälle oder immateriellen Schäden wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen. Auch dieser Leistungsbaustein wird von den meisten Versicherung zur optionalen Ergänzung angeboten.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken – Ein Steuerberater verwendet auf seiner Website oder auf seinen Flyern urheberrechtlich geschützt Bilder oder ein falsches Impressum. Der Lizenzinhaber kann den Steuerberater auf Schadensersatz verklagen. Ist die Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Vertrag enthalten, übernimmt die Versicherung den Schaden. Dieser Schutz wird nicht von allen Versicherungen angeboten.
Besserstellungsklausel – Sollte ein Vorvertrag zur neuen Versicherung bestehen, bestätigen einige Versicherungen ihrem Kunden mit dieser Klausel, dass der neue Vertrag im konkreten Versicherungsfall bessere Bedingungen verspricht als der bisherige Vertrag. Dafür sind der neuen Versicherung die Unterlagen des Vorversicherers auszuhändigen. In der Regel legen Versicherer für die Besserstellungsklausel einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Summe fest.
Bedingungsdifferenzdeckung – Sollte ein Vorvertrag bestehen, sorgt die Bedingungsdifferenzdeckung dafür, dass Schäden bereits ab Antragsstellung von der neuen Versicherung übernommen werden. So soll verhindert werden, dass während des Versicherungswechsels kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Nicht alle Versicherungen bieten diese ergänzende Leistung an. Die Bedingungsdifferenzdeckung wird rückwirkend über einen bestimmten Zeitraum angeboten.
Leistungs-Update-Garantie – Dieser Leistungsbaustein wird nicht von allen Versicherungen angeboten. Im Laufe der Zeit können sich die Vertragsbedingungen verbessern. Diese Klausel sorgt dafür, dass Steuerberater im Leistungsfall von den verbesserten Bedingungen profitieren, sofern mit den Änderungen kein Mehrbeitrag verursacht wird oder der Steuerberater einer damit verbundenen Beitragserhöhung nicht widerspricht.
Fragen?
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