Das Verstoßprinzip im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung
Für alle Steuerberater ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung per Gesetz verpflichtend. So soll sichergestellt werden, dass mögliche Schäden, die aus den steuerberatenden Tätigkeiten resultieren, zuverlässig abgedeckt werden können. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft Schadensansprüche, übernimmt im Fall eines begründeten Anspruchs die Schadensersatzzahlung und geht gegen unbegründete Ansprüche vor.
Vor dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung informieren sich viele Interessenten bereits vorab, um einen möglichst guten Überblick über verschiedene Angebote, Umfänge und Bedingungen unterschiedlicher Versicherungen zu erhalten. Dabei stoßen Interessenten häufig auf Begriffe, deren Bedeutung unter Umständen nicht sofort ersichtlich ist. Einer dieser Begriff ist das sogenannte Verstoßprinzip oder die Verstoßtheorie. Was hat es damit auf sich?
Verstoßprinzip vs. Schadensereignisprinzip
Generell geht es sowohl bei dem Verstoßprinzip als auch bei dem Schadensereignisprinzip um den Zeitpunkt, ab welchem der Versicherung für einen durch den Steuerberater entstandenen Schaden haftet. Die beiden Prinzipien legen fest, ab wann die Leistungspflicht gilt.
Wurde ein Vertrag abgeschlossen, indem das Schadensereignisprinzip festgehalten wurde, ist der Zeitpunkt des Schadenereignis entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers. Sollte es erst nach Ablauf des geschlossenen Vertrages zum Schadenseintritt kommen, haftet die Versicherung nicht mehr für den entstandenen Schaden.
Im Gegensatz dazu steht das Verstoßprinzip: Die Versicherung haftet bei begründeten Ansprüchen auch dann, wenn der Schadenseintritt außerhalb der Vertragsdauer liegt. Entscheidend ist jedoch, dass der Fehler des Steuerberaters, der letztendlich zum Schadenseintritt geführt hat, innerhalb der Vertragsdauer geschehen ist.
Zeitspanne zwischen Fehler und Schaden kann mehrere Jahre betragen
Auch wenn die Berufshaftpflichtversicherung bereits aufgelöst wurde, weil sie beispielsweise gekündigt wurde, abgelaufen ist, der Versicherer gewechselt wurde oder die steuerlichen Tätigkeiten niedergelegt wurden, sorgt das Verstoßprinzip dafür, dass Fehler, die im Rahmen der Tätigkeit als Steuerberater geschehen sind und für ein Schadensereignis gesorgt haben, vom Versicherungsschutz abgedeckt sind.
Dieses Prinzip ist vor allem für Berufshaftpflichtversicherungen für Steuerberater besonders wichtig und sollte unbedingt in den Versicherungsbedingungen enthalten sein. Es kommt nicht selten vor, dass ein Fehler erst nach einer gewissen Zeit zu einem realen Schaden wird. Ein Fehler kann über Wochen, Monate und sogar Jahre unbemerkt bleiben und erst dann zu einem Schaden führen, wenn der Vertrag über die Berufshaftpflichtversicherung bereits erloschen ist.
Anwendungsbeispiel aus dem Berufsalltag eines Steuerberaters
Die Unterschiede und die daraus resultierenden Auswirkungen zwischen dem Verstoßprinzip und dem Schadensereignisprinzip zu verdeutlichen, werden anhand eines kurzen Beispiels verdeutlicht:
Ausgangssituation
Der Mandant eines Steuerberaters ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens im produzierenden Gewerbe. Er informiert sich bei seinem Steuerberater über eine komplexe Möglichkeit zur Steueroptimierung durch die Ausnutzung von steuerlichen Vergünstigungen. Der Steuerberater berät seinen Mandanten umfassend – allerdings unterläuft ihm im Rahmen dieser Beratung ein Fehler. Anfänglich bleibt dieser Fehler unbemerkt. Nach einigen Jahren kommt es im Rahmen einer regulären Prüfung durch das Finanzamt zu Unstimmigkeiten und es kommt zu einem hohen finanziellen Schaden. Der Steuerberater hat jedoch inzwischen seine Kanzlei aufgegeben und damit auch die Berufshaftpflichtversicherung gekündigt.
Vertrag mit Schadensereignisprinzip
Wurde der Vertrag der Berufshaftpflichtversicherung mit dem Schadensereignisprinzip abgeschlossen, haftet die ehemalige Versicherung des Steuerberaters nicht für den entstandenen Schaden, da das Schadensereignis nicht mehr innerhalb der Versicherungsdauer liegt. Der ehemalige Steuerberater kann sich nicht auf die finanzielle Unterstützung der Versicherung verlassen und steht vor der großen Herausforderung, den Schadensanspruch selbst zu begleichen.
Vertrag mit Verstoßprinzip
Wurde jedoch ein Vertrag mit dem Verstoßprinzip abgeschlossen, ist der Steuerberater auf der sicheren Seite: Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, da der Fehler innerhalb der Versicherungsdauer geschehen ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Schaden erst gemeldet wurde, als der Vertrag bereits beendet war. Die Versicherung prüft den Geltungsanspruch und zahlt den Schadensersatz an den Mandanten des ehemaligen Steuerberaters.
Sollten Sie weitere Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater haben, nehmen Sie gerne kostenfrei und unverbindlich Kontakt zu uns auf. Mit mehr als 25 Jahren in der Versicherungsbranche konnten wir bereits jede Menge Erfahrungen sammeln und konnten schon einigen Mandanten eine passende Berufshaftpflichtversicherung vermitteln.