Bis vor Kurzem durften Syndikus-Steuerberater, die als Angestellte in einem Unternehmen tätig sind, ihre Zulassung nicht aufrecht erhalten. Die Möglichkeit eines zusätzlichen Verdienstes als selbstständiger Steuerberater war somit nicht gegeben. Durch das Inkrafttreten des Achten Steuerberateränderungsgesetzes (8. StBerÄndG) wurde diese Bestimmung jedoch wieder aufgehoben.
Informationen zur Bestellung bei einer Steuerberaterkammer
Steuerberater, deren Syndikus-Tätigkeit nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt, können ihre Bestellung bei der zuständigen Steuerberaterkammer aufgeben. Hierfür muss ein spezieller Antrag gestellt werden. Die einzelnen Steuerberaterkammern halten auf ihren Internetseiten die hierzu vorgeschriebenen Vordrucke bereit. Diese beinhalten eine unwiderrufliche Arbeitgebererklärung, welche den Syndikus-Steuerberater dazu berechtigt, seinen Arbeitsplatz zur Wahrnehmung eines Mandats uneingeschränkt verlassen zu dürfen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Steuerberater trotz seiner Anstellung in dem Unternehmen, seine Pflichten als selbstständiger Steuerberater ebenfalls nicht verletzt.
Hinweis
Durch die Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer werden Steuerberater auch zu einem Mitglied des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks. Dies bringt die Verpflichtung mit sich, den entsprechenden Mindestpflichtbeitrag zu zahlen.
Wann eine parallele Selbstständigkeit nicht möglich ist
Einige Unternehmen fordern von ihren Syndikus-Steuerberatern, dass diese ihnen ihre Arbeitszeit und -kraft in einem sehr hohen Maße zur Verfügung stellen. In einigen Fällen führt die geforderte Bereitschaft dazu, dass die Pflichten, die ein selbstständiger Steuerberater wahrzunehmen hat, nur mit Einschränkungen möglich wären. Die parallele selbstständige Berufsausübung ist dann nicht möglich.